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Akkreditierungsrichtlinien für Journalisten und Content Creatoren

Die DLG bietet Journalisten und Content Creatoren die Möglichkeit, sich für ihre Veranstaltungen zu akkreditieren. Die Akkreditierung dient ausschließlich der redaktionellen Berichterstattung über die jeweilige DLG-Messe. Ein Anspruch auf Akkreditierung besteht nicht.

Bitte nutzen Sie für Ihre Akkreditierung unser Online-Portal.

Vorab-Akkreditierung für Journalisten und Content Creatoren

Pressevertreter/Content Creatoren müssen einen Nachweis ihrer Tätigkeit erbringen, um ein Presseticket zu erhalten.

Vorab-Akkreditierung

Vorab-Akkreditierung für Content Creatoren

Akkreditierungsrichtlinien

Akkreditierungsberechtigte Personen

1. Journalisten

Akkreditiert werden können Journalisten, die eine redaktionelle Berichterstattung über die jeweilige DLG-Veranstaltung beabsichtigen und einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Journalisten mit gültigem Presseausweis

Journalisten mit gültigem Presseausweis werden nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises akkreditiert. Hierzu ist die Vorder- und Rückseite des Presseausweises im angegebenen Dateiformat im Akkreditierungsportal hochzuladen.

Journalisten ohne Presseausweis

Journalisten ohne gültigen Presseausweis können akkreditiert werden, sofern ein aktueller Tätigkeitsnachweis vorgelegt wird. 

Anerkannt werden:

  • mindestens ein veröffentlichter redaktioneller Beitrag, der nicht älter als sechs Monate ist
  • ein aktuelles Impressum mit Namensnennung
  • ein schriftlicher Redaktionsauftrag zur Berichterstattung über die jeweilige Messe
  • ein Nachweis der journalistischen Tätigkeit für eine Schülerzeitung oder eine Jugendpresseorganisation

Bitte beachten: Personen unter 14 Jahren können ausschließlich in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson akkreditiert werden.

2. Content Creatoren

Content Creatoren können für die jeweilige Veranstaltung akkreditiert werden, sofern sie ihre redaktionelle Tätigkeit durch geeignete Nachweise belegen. Hierzu sind ein bis maximal drei Weblinks zum eigenen Blog, Podcast oder Social-Media-Kanal (z. B. YouTube, Instagram, TikTok) im Rahmen der Antragstellung einzureichen.

Voraussetzung für eine Akkreditierung ist, dass die eingereichten Kanäle sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Der Name des Accounts ist bei der Registrierung im Feld „Firmenname“ anzugeben.
  • Der Kanal verfügt über ein Impressum oder weist zumindest den vollständigen Namen der antragstellenden Person aus.
  • Der Kanal besteht seit mindestens sechs Monaten.
  • Erscheinungsbild, inhaltliche Qualität sowie Reichweite entsprechen den Qualitätsanforderungen der DLG.

Die Entscheidung über die Akkreditierung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und nach Prüfung im Einzelfall.

Hinweise zur Prüfung und Entscheidung

Die DLG behält sich vor, im Rahmen der Prüfung weitere Nachweise anzufordern. Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.

Im Falle einer Ablehnung bitten wir um Verständnis, dass von telefonischen oder schriftlichen Rückfragen abgesehen wird. Aufgrund der Vielzahl eingehender Anträge ist eine individuelle Prüfung oder Kommentierung einzelner Entscheidungen leider nicht möglich.

Es besteht die Möglichkeit, die eingereichten Nachweise zu überarbeiten und einen erneuten Akkreditierungsantrag zu stellen.

Das Pressezentrum darf ausschließlich zur redaktionellen Berichterstattung über die jeweilige Veranstaltung genutzt werden.

Film- und Fotoaufnahmen – Wahrung von Rechten und Sicherheit

Alle akkreditierten Journalisten und Content Creator sind verpflichtet, bei Film-, Foto- und Tonaufnahmen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie sonstige einschlägige medien- und persönlichkeitsrechtliche Vorschriften, zu beachten.

  • Die Persönlichkeitsrechte sowie die Privatsphäre aller Teilnehmer sind jederzeit zu wahren.
  • Aufnahmen, die Personen in unangemessenen, entwürdigenden oder offensichtlich ungewollten Situationen zeigen, sind unzulässig.
  • Bei erkennbaren Einzelpersonen ist vor Veröffentlichung eine wirksame Einwilligung einzuholen, sofern die Veröffentlichung nicht aufgrund gesetzlicher Ausnahmetatbestände (z. B. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Aufnahmen von Versammlungen gemäß § 23 KUG) zulässig ist.
  • In technischen Bereichen, an Ausstellerständen sowie in Bereichen mit erhöhtem Besucheraufkommen ist besondere Sorgfalt im Hinblick auf Sicherheit, Betriebsabläufe und Rücksichtnahme geboten.

Die DLG behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Vorgaben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Akkreditierung zu entziehen.

Kontakt

Katica Dankic
☎ +49 69 24 788-203
[email protected]